Allgemeine Servicebedingungen

 

 

 

 

 

 

 

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle einmaligen Reparatur- bzw. Wartungsleistungen und weitere Servicearbeiten (nachfolgend auch „Einmal-Serviceleistung“ genannt), welche auf Zeit- und Materialbasis durch Spath Johannes als Auftragnehmer an Holzverarbeitenden Maschinen und Geräten erbracht werden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, und sofern es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer gemäß § 14 BGB handelt.

 

 

 

Unsere Bedingungen gelten ausschließlich;

 

entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende

 

Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an,

 

es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

 

Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn

 

wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die

 

Leistung vorbehaltlos ausführen.

 

 

 

1. Leistungsumfang

 

 

 

1.1 Unsere Arbeiten werden üblicherweise montags bis freitags von 8 - 17 Uhr durchgeführt. Wir warten bzw. reparieren die Holzverarbeitenden Maschinen entsprechend der (Störungs-)Meldung des Auftraggebers. Zusätzlich stellt Spath Johannes oder ein Mitarbeiter eine Fehlerdiagnose vor Ort, i.d.R. mittels

 

Testprogrammen, Spezialwerkzeugen und Testgeräten. Neben

 

Wartung und Instandsetzung bieten wir Standort-Veränderungen oder Umstellungen an Holzverarbeitenden Maschinen an.

 

 

 

1.2 Die Reparatur/Wartung erfolgt nach Ermessen von Spath Johannes durch Reparatur sowie ggf. durch Erneuern defekter Bauteile.

 

Ein Gerät ist instand gesetzt, wenn die Einsatzfähigkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch

 

wiederhergestellt ist.

 

 

 

1.3 Unser Service erstreckt sich nicht auf die Stromzuführung oder auf sonstige Arbeiten außerhalb der Geräte. Er umfasst ferner nicht die kostenlose Entsorgung defekter oder alter Bauteile, es sei denn, gesetzliche Vorschriften bestimmen

 

zwingend etwas anderes.

 

 

 

1.4 Wir sind berechtigt, im Einzelfall einen Service abzulehnen, wenn die Maschine oder das Gerät nach unserem Ermessen nicht mehr

 

reparaturfähig bzw. reparaturwürdig ist,oder wenn benötigte Ersatzteile nicht mehr zu beschaffen sind.

 

Die bis dahin von Spath Johannes erbrachten Leistungen sind zahlungspflichtig. Im Falle der Feststellung eines nicht von Spath Johannes verursachten Sicherheitsrisikos werden die Serviceleistungen

 

bis zur Beseitigung des Risikos unterbrochen.

 

 

 

2. Vergütung und Zahlung

 

 

 

2.1 Die Serviceleistung wird von Spath Johannes nach Arbeitszeit

 

(beinhaltet auch Reise- und Wartezeiten), Fahrtkosten und

 

benötigten Ersatzteilen abgerechnet, und zwar unmittelbar

 

nach erbrachter Leistung unter Zugrundelegung der jeweils

 

gültigen Servicepreisliste, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Eventuelle Zusatzaufwände hat der Auftraggeber dann zu tragen, wenn diese in einem Angebot enthalten sind, das Spath Johannes nach entsprechender Fehlerdiagnose abgibt, und der Kunde sich auf dieses Angebot einlässt.

 

Dies gilt insbesondere auch für sog. sporadische Fehler, welche

 

möglicherweise – mangels Zuordnung der Ursache – nicht mittels nur einer Reparatur behoben werden können. In diesem Fall hat der Auftraggeber – soweit er sich auf das Angebot von Spath Johannes eingelassen hat – sämtliche

 

Reparaturkosten zu tragen.

 

 

 

2.2 Die von uns gestellten Rechnungen für Serviceleistungen sind zahlbar rein netto sofort nach Rechnungsstellung,

 

spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang auf

 

dem Bankkonto von Spath Johannes entscheidend. Mit Ablauf der Frist tritt Verzug ein.

 

Aufrechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die behaupteten Gegenansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt.

 

 

 

2.3 Wird Spath Johannes, auch nach Abschluss

 

eines Servicevertrages, die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des

 

Auftraggebers bekannt, ist Spath Johannes berechtigt, Vorauskasse

 

zu verlangen bzw. noch ausstehende Serviceleistungen nur

 

gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach

 

Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann

 

Spath Johannes unbeschadet weiterer Rechte von dem betreffenden

 

Servicevertrag ganz oderteilweise zurücktreten.

 

 

 

2.4 Bei Serviceleistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers vorzeitig abgebrochen werden oder bei Anforderungen,

 

die nachträglich vom Auftraggeber widerrufen werden, hat der

 

Auftraggeber alle bereits erbrachten bzw. angefallenen

 

Aufwendungen von Spath Johannes (Arbeits-, Fahrtzeit, Ersatzteile) zu bezahlen.

 

 

 

3. Gewährleistung / Haftungsausschluss

 

 

 

3.1 Spath Johannes führt die vertragsgemäß zu erbringenden Serviceleistungen sachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik aus und übernimmt für 12 Monate, beginnend mit dem Datum der Abnahme durch den Auftraggeber, die

 

Gewähr, dass diese keinen Mangel aufweisen. Eine Gewährleistung dafür, dass durch die vertraglichen Leistungen sämtliche vorhandenen Schäden und Mängel an den Vertragsgegenständen diagnostiziert

 

und behoben werden, sowie eine Garantie für die Funktionsfähigkeit der Vertragsgegenstände ist damit nicht verbunden. Im Falle separater

 

Beauftragung durch den Kunden führt Spath Johannes gegen Entgelt eine Fehlerdiagnose durch.

 

 

 

3.2 Falls eine Service- oder Wartungsleistung von Spath Johannes mangelhaft durchgeführt wurde, hat der Auftraggeber dies unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen. Spath Johannes hat dann ein Recht auf Nachbesserung, für das eine angemessene Zeit zu gewähren ist. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung oder für den Fall, dass eine Nacherfüllung von uns

 

verweigert wird, kann der Auftraggeber Minderung des gezahlten Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das

 

Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt oder wir die in

 

einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

 

 

 

3.3 Weitergehende Rechte und Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, einschließlich entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe

 

Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers

 

oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher

 

Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

 

4. Verpflichtungen des Auftraggebers

 

 

 

4.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass unsere Servicetechniker freien Zugang zu den jeweiligen Holzverarbeitenden Maschinen haben.

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur sachgerechten Mitwirkung bei der Durchführung der Service-Leistungen.

 

Insbesondere ist der Auftraggeber auf seine Kosten verpflichtet:

 

  •  unsere Mitarbeiter in die jeweils gültige Fassung der kundenseitigen Fremdfirmenverordnung/Hausordnung vor dem jeweiligen Zutritt auf das Werksgelände zu unterweisen;
  • darauf zu achten, dass unsere Servicetechniker am jeweiligen Arbeitsplatz von gefährlichen Einrichtungen abgeschottet werden bzw. dass derartige Anlagen abgeschaltet sind;
  • die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Unterlagen und Informationen, Fehler beschriebe, Testdaten und dergleichen zur Verfügung zu stellen;
  •  unsere Monteure über zusätzlich zu beachtende Sicherheitsvorschriften, die sich nicht aus der Natur des Vertragsgegenstands oder der durchzuführenden Leistungen ergeben, zu unterrichten;
  •  die für die Leistungserbringung notwendige Versorgung (Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, etc.) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bereitzustellen;
  •  Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen;
  • notwendige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert bereitzustellen;
  • zeitnahen Zugang zum Betriebsgelände (insbesondere im Hinblick auf vereinbarte Reaktionszeiten) zu  gewähren;
  • auf Anweisung und nach Vorgabe des Auftragnehmers ein Fehlerprotokoll zu führen.

 

4.2 Nach Beendigung der Arbeiten hat der Auftraggeber sich von deren ordnungsgemäßer Ausführung zu überzeugen

 

und ein von uns vorgelegtes Abnahmeprotokoll/ einen Servicebericht zu unterzeichnen.

 

Der Auftraggeber kann die

 

Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.

 

 

 

5. Eigentumsvorbehalt / erweitertes Pfandrecht

 

 

 

5.1 Soweit eingebaute (Ersatz-)Teile nicht wesentliche Bestandteile des Servicegegenstandes geworden sind, bleiben

 

wir Eigentümer der (Ersatz-)Teile bis zur vollständigen Zahlung aller Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus der

 

Geschäftsbeziehung mit uns.

 

 

 

5.2 Spath Johannes steht wegen der Forderungen für die von ihm er

 

brachten Leistungen ein Pfandrecht an dem aufgrund des

 

Vertrages in ihrem Besitz gelangten Vertragsgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen

 

Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht

 

werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in

 

Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der

 

Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit die

 

Ansprüche unbestritten, vom Auftraggeber anerkannt oder

 

rechtskräftig festgestellt sind.

 

 

 

6. Übertragung von Rechten und Pflichten

 

Spath Johannes hat das Recht, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen, insbesondere Serviceleistungen

 

durch Dritte durchführen zu lassen, sofern durch diese die Vertragserfüllung gewährleistet ist. Sollte Spath Johannes von diesem

 

Recht Gebrauch machen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, sich vom Vertrag ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen zu lösen.

 

 

 

7. Schutzrechte

 

 

 

7.1 Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs- oder projektbezogene Unterlagen,

 

die werthaltiges Know-how oder werthaltige Informationen

 

beinhalten, und die wir im Zusammenhang mit dem Angebot

 

und/oder der Erbringung der Serviceleistungen erstellt

 

haben, bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem

 

Urheberrecht, auch wenn wir sie dem Auftraggeber überlassen.

 

 

 

7.2 Sofern im Zusammenhang mit den Serviceleistungen ei

 

n schutzrechtsfähiges Ergebnis resultiert, stehen uns

 

sämtliche Schutzrechte an diesem Ergebnis

 

ausschließlich zu, es sei denn, dass der Auftraggeber maßgeblich an der

 

Erstellung des Ergebnisses beteiligt war. In solch einem Fall oder in allen sonstigen Fällen, in welchen wir ein

 

schutzrechtsfähiges Ergebnis gemeinsam mit dem Auftraggeber erstellt haben, sind wir mit dem Auftraggeber darüber

 

einig, dass uns zumindest ein unentgeltliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zusteht.

 

 

 

8. Datenschutz

 

 

 

Soweit dies für Reparaturen an Holzverarbeitenden Maschinen erforderlich ist,

 

steht uns das Recht zu, die in den Geräten gespeicherten

 

Daten für die Zwecke der Reparatur zu verarbeiten. Der Auftraggeber sichert zu, dass er, soweit es sich bei diesen Daten um personenbezogene Daten im datenschutzrechtlichen Sinne handelt, seine Mitarbeiter und

 

sonstige Nutzer über die Speicherung der Daten im Vorfeld informiert und ggf. erforderliche Einwilligungserklärungen wirksam eingeholt hat.

 

Spath Johannes verpflichtet sich, die Daten unverzüglich nach Beendigung der Reparaturarbeiten an den Auftraggeber zurückzugeben und/oder die Daten auf sämtlichen eigenen Datenträgern zu löschen.

 

 

 

9. Schlussbestimmungen

 

 

 

9.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

 

9.2 Sind einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam, so bleibt

 

die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Die nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen werden

 

durch diejenigen rechtswirksamen Bestimmungen automatisch ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen.

 

 

 

9.3 Bei allen sich aus einer Einmalserviceleistung ergebend

 

en Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine

 

juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für

 

uns zuständigen Gericht an unserem Sitz (D-97353 Wiesentheid) zu erheben. Wir sind darüber hinaus auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

 

 

 

9.4 Es gilt stets deutsches materielles Recht,

 

unter Ausschluss des Wiener

 

UN-Kaufrechts von 1980.

 

 

 

9.5 Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung.